Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. November 1997 über die Festsetzung der Badegewässer und Badestellen, LGBl. Nr. 78/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2013, außer Kraft.
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