Vorwort
§ 1
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im Bezirk Deutschlandsberg das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der nach § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgesetz 1975 dar. Derartige Übertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem 8. April 2020 in Kraft, tritt mit 31. Oktober 2020 außer Kraft und bis auf Widerruf in den Folgejahren jeweils vom 1. April bis 31. Oktober wieder in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30. Mai 2008, GZ: 8.1 V 2/2008, außer Kraft.