Rückverweise
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Räumung von Fahrzeugen, in denen sich insbesondere Hausrat, Abfälle, Unrat befindet und die Entsorgungsarbeiten, ist im angeschlossenen Tarif III (Anlage 3) festgelegt.
(2) Ist die Räumung des Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2025
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