Mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Schmetterlingsart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schmetterlingsart unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses der vom Land beauftragten naturkundlich qualifizierten Person oder
2. einer Bewilligung der Behörde.
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