Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Der in der Stadtgemeinde Mariazell gelegene Talboden der Walster mit Teilen seiner nördlichen Zuflüsse wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 49 „Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck und Ziele
Die Unterschutzstellung dient der Schmetterlingsart, Code-Nr. 4038, Blauschillernder Feuerfalter ( Lycaena helle ) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes.
§ 3
§ 3 Maßnahmen
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind für den Lebensraum insbesondere:
1. die bodenschonende Auflichtung der Fichtenbestände im Abstand von drei bis fünf Jahren durch Entnahme einzelner Jung- oder Altbäume mit gleichzeitiger Entfernung der Äste und Rindenstücke und
2. die stellenweise Mahd mit Abtransport des Mähgutes im Abstand von zwei bis fünf Jahren.
§ 4
§ 4 Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Schmetterlingsart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schmetterlingsart unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses der vom Land beauftragten naturkundlich qualifizierten Person oder
2. einer Bewilligung der Behörde.
§ 5
§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:10:000 (Anlage 1) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:3.000 (Anlage 2).
§ 6
§ 6 EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: die Detailpläne sindt als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2PDF