LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU - Festsetzung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Frohnleiten

BHGU - Festsetzung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Frohnleiten

In Kraft seit 19. Oktober 2018
Up-to-date

§ 1

§ 1

Außerhalb der Betriebszeiten wird den öffentlichen Apotheken in Frohnleiten folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., zusätzlich bewilligt:

1) „Engel-Apotheke“:

Sonn- und Feiertag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

a) bei Dienstbereitschaft eines Arztes für Allgemeinmedizin in der Stadt Frohnleiten, ohne Hausapotheke,

b) nicht bei Dienstbereitschaft der „Mur-Apotheke“ Frohnleiten

2) (Anm.: entfallen)

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 49/2023

§ 2

§ 2

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. Oktober 2018, GZ: BHGU-55565/2016, über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Gratwein-Straßengel (Fischer-Apotheke, Flora-Apotheke), Gratkorn (Donatus-Apotheke), Frohnleiten (Engel-Apotheke, Mur-Apotheke), und Deutschfeistritz (Marien-Apotheke) bleibt vollinhaltlich aufrecht.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.

§ 3a

§ 3a

In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 49/2023 tritt § 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. September 2023, in Kraft.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 49/2023

§ 4

§ 4

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 10. April 2013, GZ: 12P68/2005, 12F66/2008 tritt mit Rechtskraft dieser Verordnung außer Kraft.