Vorwort
§ 1
§ 1
1. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Frohnleiten umfasst den Bereich der Gemeinde Frohnleiten.
2. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Gratkorn umfasst den Bereich der Gemeinden Gratkorn, Gratwein-Straßengel, Stiwoll und St. Oswald bei Plankenwarth.
3. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Hart-St. Peter umfasst den Bereich der Gemeinde Hart bei Graz.
4. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Hausmannstättenumfasst den Bereich der Gemeinden Fernitz-Mellach, Gössendorf, Hausmannstätten und Raaba-Grambach.
5. Das Ortseinsatzgebiet Hitzendorf umfasst den Bereich der Gemeinden Hitzendorf, St. Bartholomä und Thal.
6. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Kainbach umfasst den Bereich der Gemeinde Kainbach bei Graz.
7. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Kalsdorf bei Graz umfasst den Bereich der Gemeinden Feldkirchen bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Werndorf und Wundschuh sowie der Katastralgemeinden Zettling, Laa, Bierbaum, Dietersdorf, Zwaring, Lamberg, Pöls und Wuschan.
8. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Laßnitzhöhe-Vasoldsberg umfasst den Bereich der Gemeinden, Laßnitzhöhe, Nestelbach bei Graz und Vasoldsberg.
9. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Lieboch umfasst den Bereich der Gemeinden Haselsdorf-Tobelbad, Lieboch und Seiersberg-Pirka sowie der Katastralgemeinden Hautzendorf, Unterpremstätten, Oberpremstätten, Dobl, Muttendorf und Petzendorf.
10. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Peggau-Deutschfeistritz umfasst den Bereich der Gemeinden Deutschfeistritz und Peggau.
11. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle St. Marein bei Graz umfasst den Bereich der Gemeinde St. Marein bei Graz.
12. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle St. Radegund-Kumberg umfasst den Bereich der Gemeinden Eggersdorf bei Graz, Kumberg, St. Radegund bei Graz, Stattegg und Weinitzen.
13. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Semriach umfasst den Bereich der Gemeinde Semriach.
14. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Übelbach umfasst den Bereich der Gemeinde Übelbach.
§ 2
§ 2
1. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21. Juli 2015, GZ.: BHGU-250360/2015-2, verlautbart in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für Steiermark“ außer Kraft.