Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b sind in Betrieben mit einem maximalen Stickstoffanfall von 1 000 kg pro Betriebseinheit und Jahr (bemessen nach Anlage 4 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV, BGBl. II Nr. 385/2017) bis 31.12.2021 Messungen des Stickstoffgehalts nicht erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
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