(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zum Schutz von Wasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen, wie insbesondere Schutzanordnungen auf Grundlage des § 34 Abs. 1, bleiben ebenso unberührt wie bestehende Bewilligungspflichten gemäß § 32 Abs. 2 lit. f des WRG 1959.
(2) Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen sind – auch außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Bereiche – auf die Einhaltung der Zielvorgaben nach § 2 zu überprüfen.
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