Im Widmungsgebiet 2 bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Düngemittel, im Sinn des § 31a Abs. 1 des WRG 1959, wenn die maximale Lagermenge 5000 kg übersteigt und eine Betriebsanlagengenehmigung nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
2. Grabungen und Bohrungen, die tiefer als 1 m über den HGW 100 (Hoher Grundwasserstand mit einer statistisch abgeleiteten 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit) reichen, ausgenommen die Tieferlegung bestehender Brunnen durch dazu befugte Personen.
3. Die Errichtung und Erweiterung von Flughäfen und Flugplätzen, Eisenbahnanlagen sowie Landes- und Bundesstraßen (übergeordnete Verkehrswege).
4. Neuanlagen und Erweiterungen von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen.
5. Rodungen von Flächen größer als 1 Hektar.
6. Die Errichtung und der Betrieb von Freilaufställen sowie die intensive Tierhaltung im Freien mit einem Viehbesatz von Weideflächen mit einem Äquivalent von mehr als 90 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr (feldfallend).
7. Die Lagerung von Festmist oder die Errichtung von Gärfuttermieten auf unbefestigten Flächen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
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