(1) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter für jedes Bewirtschaftungsjahr nachstehende Daten einzutragen sind:
1. Die Gesamtgröße der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes.
2. Die gesamte Menge an Wirtschaftsdünger und dessen Stickstoffgehalt
a) die am Betrieb anfiel,
b) die an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
c) die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des eigenen Betriebes ausgebracht wurde.
3. Alle bewirtschafteten Schläge innerhalb des Widmungsgebietes, auf denen stickstoffhaltige Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel aufgebracht werden unter Angabe von Bezeichnung und Größe des Schlages, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern.
(2) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter innerhalb einer Woche nach einer land- oder forstwirtschaftlichen Maßnahme im jeweiligen Widmungsgebiet (z. B. Anbau, Düngung, Ernte) nachstehende schlagbezogene Daten einzutragen sind:
1. Die Bezeichnung des Schlages samt Einstufung nach der Anlage 2B.
2. Die am jeweiligen Schlag angebaute Kultur unter Angabe von
a) Anbaudatum,
b) Kulturart,
c) Stickstoffbedarf der angebauten Kultur und
d) die durch die Vorfrucht oder Ernterückstände zu berücksichtigende Sickstoffmenge.
3. Die am jeweiligen Schlag geerntete Kultur unter Angabe von
a) Erntedatum,
b) geerntete Kulturart und
c) Ertragsmenge.
4. Die am jeweiligen Schlag verwendeten stickstoffhaltigen Düngemittel unter Angabe von
a) Ausbringungsdatum,
b) Düngemittelart (Gülle, Biogasgülle/Gärreste, Jauche, Festmist, Handelsname des Mineral- oder Flüssigdüngers, Bezeichnung der sonst verwendeten Stoffe) und deren gemessener und daher heranzuziehender Stickstoffgehalt,
c) Ausbringungsmenge und
d) jahreswirksame Stickstoffmenge.
5. Bei Bewässerungen/Beregnungen ist der im Gießwasser enthaltene Stickstoff bei der schlagbezogenen Düngeberechnung zu dokumentieren.
6. Das am jeweiligen Schlag ausgebrachten Pflanzenschutzmittel unter Angabe von
a) Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (Handelsname),
b) Datum der Anwendung,
c) Ausbringungsart (Flächen- oder Bandspritzung, Reihenbehandlung) und
d) Aufwandmenge pro Hektar oder Konzentration und Brühemenge pro Hektar.
(3) Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht sowie den zuständigen Behörden unverzüglich vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
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