Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 Folgendes zu beachten:
1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 32 Abs. 1 und 7 WRG 1959 gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn zumindest die jeweilig zutreffende Einstufung gemäß Anlage 2B in Verbindung mit den Voraussetzungen gemäß Anlage 3 eingehalten wird.
2. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Ausbringung von Stickstoffdünger (Einstufung) im Acker- und im Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 1.
3. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Erhöhung der Stickstoffdüngemenge im Ackerbau um 10 %: siehe Anlage 3, Punkt 2.
4. Voraussetzungen für bewilligungsfreie Düngetermine: siehe Anlage 3, Punkt 3.
5. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Art und Weise der Düngemittelausbringung: siehe Anlage 3, Punkt 4.
6. Voraussetzungen für den bewilligungsfreien Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 5
7. Jede Abweichung von den in Z 1 bis 6 angeführten Voraussetzungen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise