(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg), LGBl. Nr. 39/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten wasserrechtliche Bewilligungen außer Kraft, soweit sie auf Grund einer Verordnung erlassen wurden, die gemäß § 11 des gemäß Abs. 1 außer Kraft getretenen Grundwasserschutzprogramms aufgehoben wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020
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