Rückverweise
(1) Unberührt bleiben die Ausübung der Jagd und Fischerei, die Grasnutzung im bisherigen Ausmaß, Maßnahmen zum Schutz gegen Forstschädlinge sowie die fallweise Einzelstammentnahme der Fichte.
(2) Ausnahmen von den in § 3 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
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