(1) Unberührt bleiben die Ausübung der Jagd und Fischerei, die Grasnutzung im bisherigen Ausmaß, Maßnahmen zum Schutz gegen Forstschädlinge sowie die fallweise Einzelstammentnahme der Fichte.
(2) Ausnahmen von den in § 3 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
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