Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Moor in seinem Bestand zu schädigen oder zu gefährden, insbesondere sind nachstehende Handlungen verboten:
1. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
2. die Veränderung und Schädigung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde;
3. die Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen;
4. das Beunruhigen, Verfolgen, Fangen oder Töten von frei lebenden Tieren;
5. die Durchführung von Ablagerungen aller Art;
6. die Errichtung von Bauwerken oder Anlagen aller Art;
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