BHWZ - Ruferreichbarkeit der Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz
Vorwort
§ 1
§ 1 Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit
Die „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail und die „Paracelsus Apotheke“ in der Stadtgemeinde Weiz können den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit leisten (§ 8 Abs. 5a Apothekengesetz).
§ 2
§ 2 Kennzeichnung
Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar beim Eingang oder in dessen unmittelbaren Nähe eine Einrichtung zum Herbeirufen des diensthabenden Apothekers/der diensthabenden Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist, gut lesbar anzubringen.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.