LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHWZ - Ruferreichbarkeit der Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz

BHWZ - Ruferreichbarkeit der Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz

In Kraft seit 15. September 2016
Up-to-date

§ 1

§ 1 Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit

Die „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail und die „Paracelsus Apotheke“ in der Stadtgemeinde Weiz können den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit leisten (§ 8 Abs. 5a Apothekengesetz).

§ 2

§ 2 Kennzeichnung

Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar beim Eingang oder in dessen unmittelbaren Nähe eine Einrichtung zum Herbeirufen des diensthabenden Apothekers/der diensthabenden Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist, gut lesbar anzubringen.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.