(1) Aufsichtsorgane, deren Bestellung ausschließlich nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 erfolgt, haben bei der Ausübung Ihres Dienstes das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen zu tragen; dieses ist aus Metall oder einem anderen haltbaren Material in silbergrauer Tönung und kreisrunder Form mit einem Durchmesser von ca. 55 Millimetern herzustellen. Es hat in der Mitte das steirische Landeswappen, am oberen Rand einzeilig das Wort „Aufsichtsorgan“ und am unteren Rand zweizeilig die Wörter „nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz“ zu zeigen.
(2) Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 2 StVO), die auch Aufgaben als Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 wahrnehmen, haben bei der Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 2 abgebildete Dienstabzeichen zu tragen; dieses ist aus Metall oder einem anderen haltbaren Material in Form eines unten spitzzulaufenden Schildes der oben mindestens 40 Millimeter und höchstens 50 Millimeter breit ist und dessen Höhe mindestens 50 Millimeter und höchstens 70 Millimeter misst, herzustellen. In der Mitte des Schildes befindet sich das steirische Landeswappen; der Schild trägt in roter Farbe folgende Aufschrift: Oben den Schriftzug „STEIERMARK“, links das Wort „STRASSEN“ und rechts das Wort „AUFSICHT“.
(3) Die in Abs. 1 und 2 näher beschriebenen Dienstabzeichen können mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden.
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