Dienstabzeichen und Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006
Vorwort
§ 1
§ 1 Dienstabzeichen
(1) Aufsichtsorgane, deren Bestellung ausschließlich nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 erfolgt, haben bei der Ausübung Ihres Dienstes das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen zu tragen; dieses ist aus Metall oder einem anderen haltbaren Material in silbergrauer Tönung und kreisrunder Form mit einem Durchmesser von ca. 55 Millimetern herzustellen. Es hat in der Mitte das steirische Landeswappen, am oberen Rand einzeilig das Wort „Aufsichtsorgan“ und am unteren Rand zweizeilig die Wörter „nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz“ zu zeigen.
(2) Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 2 StVO), die auch Aufgaben als Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 wahrnehmen, haben bei der Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 2 abgebildete Dienstabzeichen zu tragen; dieses ist aus Metall oder einem anderen haltbaren Material in Form eines unten spitzzulaufenden Schildes der oben mindestens 40 Millimeter und höchstens 50 Millimeter breit ist und dessen Höhe mindestens 50 Millimeter und höchstens 70 Millimeter misst, herzustellen. In der Mitte des Schildes befindet sich das steirische Landeswappen; der Schild trägt in roter Farbe folgende Aufschrift: Oben den Schriftzug „STEIERMARK“, links das Wort „STRASSEN“ und rechts das Wort „AUFSICHT“.
(3) Die in Abs. 1 und 2 näher beschriebenen Dienstabzeichen können mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden.
§ 2
§ 2 Dienstausweis
Der Dienstausweis ist
1. nach dem Muster der Anlage 3 mit den Abmessungen von ca. 100 mal 210 Millimetern, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material oder
2. als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe von ca. 54 mal 85 Millimetern, welche die wesentlichen Merkmale der Anlage 3 zu enthalten hat,
herzustellen.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Oktober 2017, in Kraft.
§ 4
§ 4 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 82/1990, außer Kraft.