§ 1 § 1 — Übertragung verkehrspolizeilicher Aufgaben an die Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur
Der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz und den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden die im § 94b Abs. 1 lit. a) bezeichneten Angelegenheiten der Verkehrspolizei, soweit sie das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinden betreffen, übertragen.
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