LandesrechtSteiermarkVerordnungenÜbertragung verkehrspolizeilicher Aufgaben an die Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur

Übertragung verkehrspolizeilicher Aufgaben an die Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur

In Kraft seit 14. Juli 2017
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz und den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden die im § 94b Abs. 1 lit. a) bezeichneten Angelegenheiten der Verkehrspolizei, soweit sie das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinden betreffen, übertragen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 3

§ 3

Die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.2010, Grazer Zeitung, Stück 3 vom 21.1.2011, Nr. 8, und vom 17.12.1984, LGBl. Nr. 95/1984 mit welchen den Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.