Vorwort
§ 1
§ 1
Der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz und den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden die im § 94b Abs. 1 lit. a) bezeichneten Angelegenheiten der Verkehrspolizei, soweit sie das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinden betreffen, übertragen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 3
§ 3
Die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.2010, Grazer Zeitung, Stück 3 vom 21.1.2011, Nr. 8, und vom 17.12.1984, LGBl. Nr. 95/1984 mit welchen den Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.