(1) Für die Grundschulung werden die Anzahl, die Ziele und Inhalte der Schulungsmodule sowie deren Umfang in Anhang 1 festgelegt.
(2) Für die vertiefenden Schulungen werden die Anzahl, die Ziele und Inhalte der Schulungsmodule sowie deren Umfang in Anhang 2 festgelegt.
(3) Jede Leiterin/jeder Leiter eines Automatensalons sowie jede verantwortliche Person (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 StGSG) hat sowohl die einmalige Grundschulung in der Dauer von zwei Tagen als auch jährlich eine vertiefende Schulung zu besuchen. Die Grundschulung ist möglichst frühzeitig, spätestens aber nach einem Jahr ab Beginn der Funktion als Leiterin/Leiter oder als verantwortliche Person, zu absolvieren.
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