(1) Soweit die Vollziehung automationsunterstützt erfolgt, können die Formulare den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepasst werden.
(2) Bei Verwendung des Ärztlichen Behandlungsscheins innerhalb von Krankenanstalten ist dessen Erweiterung um zusätzliche Angaben zulässig, soweit sie aufgrund der arbeitsorganisatorischen Abläufe zweckmäßig ist.
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