(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2016, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über den Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ Nr. 486/2001, außer Kraft.
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