LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

In Kraft seit 07. Dezember 2016
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres verzeichneten Personen mit 14,00 Euro festgesetzt.

§ 2

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2016, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über den Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ Nr. 486/2001, außer Kraft.