Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Südoststeiermark
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Südoststeiermark, bestehend aus dem mit § 1 der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftenverordnung, LGBl. Nr. 99/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014 festgelegtem politischen Bezirk Südoststeiermark.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
1. Anlage 1 im Maßstab 1: 50.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 10 Blätter im Format A3)
2. Anlage 2 im Maßstab 1:100.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 3 Blätter im Format A3).
(3) In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden:
1. bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark.
2. bei den Gemeindeämtern (Anlagen 1 und 2 für die jeweils betroffene Gemeinde).
§ 2
§ 2 Ziele und Maßnahmen für die Planungsregion
(1) Zur vorausschauenden Entwicklung von Wirtschaftsstandorten sind Flächen mit besonderer Eignung für industriell-gewerbliche Nutzungen sowie entsprechende Pufferzonen von störenden Nutzungen freizuhalten. Im Sinne eines regionalen Ausgleiches sollen einzelne Standorte interkommunal entwickelt werden.
(2) Die zentralen Orte auf regionaler und teilregionaler Ebene sowie die Hauptverkehrsachsen bilden das Grundgerüst der regionalen Siedlungsstruktur. Die räumliche Verteilung und Ausstattung der Zentren mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen soll für die Bevölkerung eine hohe Angebotsqualität in guter Erreichbarkeit gewährleisten.
(3) Ökologisch bedeutende Landschaftselemente sind bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Durchgängigkeit von ökologischen Korridoren ist zu sichern und die Funktionalität zu verbessern.
(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.
(5) Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern. Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und im Freiland liegen, ist die Festlegung von Bauland in allen Teilräumen gem. § 3 unter Einhaltung folgender Kriterien zulässig:
1. Eine gemeindeweite touristische Gesamtuntersuchung auf Ebene des örtlichen Entwicklungskonzeptes ergibt eine positive Beurteilung hinsichtlich der touristischen Struktur und Entwicklungsperspektive der Gemeinde.
2. Die geplanten baulichen Erweiterungen stehen in räumlichem Zusammenhang mit dem bestehenden Betrieb.
3. Zur Berücksichtigung von Aspekten des Orts- und Landschaftsbildes werden die dafür vorgesehenen geeigneten Instrumente der örtlichen Raumplanung angewendet.
Bei der Dimensionierung der Flächen ist auf eine konkrete Planung des betreffenden Betriebes sowie auf das dafür unbedingt erforderliche Flächenausmaß abzustellen. Die Ausweisung von Flächen für andere Nutzungen im Anschluss ist unzulässig.
(6) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnformen (Geschosswohnbau, verdichtete Wohnformen) sicherzustellen. Folgende Grundsätze sind bei der Wohnbaulandbedarfsberechnung einzuhalten:
1. Verwendung der aktuell verfügbaren Bevölkerungsprognose.
2. Zugrunde Legung eines Maximalwertes von 900m² für die durchschnittliche Fläche von Bauplätzen für Ein- und Zweifamilienhäuser.
(7) Für Verkehrsbauten sowie für Trassen leitungsgebundener Infrastrukturen erforderliche Flächen sind einschließlich der Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten. Für die konkrete Flächenabgrenzung im Rahmen eines Verfahrens der Örtlichen Raumplanung gilt der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Planungsstand beim Amt der steiermärkischen Landesregierung bzw. bei betreffenden Planungsträgern.
§ 3
§ 3 Ziele und Maßnahmen für die Teilräume
(1) Außeralpines Hügelland:
1. Das charakteristische Erscheinungsbild der Landschaft mit kleinräumiger Durchmischung von Wald, Wiesen, Ackerland und landwirtschaftlichen Kulturen ist zu erhalten. Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Einbindung der Gebäude in das Gelände – vor allem in Hanglagen – und in bestehende Bebauungsstrukturen als auch auf die Höhenentwicklung und die Farbgebung der Gebäude zu legen.
2. Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind folgende Baulandausweisungen unzulässig:
a) Ausweisungen neuer Baugebiete;
b) großflächige Baulanderweiterungen zur Ausweisung neuer Bauplätze;
Zulässig sind Baulanderweiterungen für unbebaute Bauplätze im Ausmaß von maximal 20 Prozent des bestehenden bebauten Baulandes, jedoch mindestens im Ausmaß von drei ortsüblichen Bauparzellen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Für die Ermittlung des zulässigen Flächenausmaßes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgeblich. Baulanderweiterungen für die Entwicklung rechtmäßig bestehender Betriebe bleiben von der Flächenbeschränkung unberührt.
3. Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist außerhalb von Rohstoffvorrangzonen unzulässig. Ausgenommen sind landschaftsverträgliche Erweiterungen bestehender Abbaugebiete.
(2) Außeralpine Wälder und Auwälder:
1. Waldflächen und Waldränder sind, einschließlich erforderlicher Abstandsflächen, in ihrer Funktion als ökologische und kleinklimatologische Ausgleichsflächen langfristig zu erhalten und von störenden Nutzungen freizuhalten.
2. Eine Erholungsnutzung ist unter Beachtung der besonderen ökologischen Wertigkeit dieser Landschaftseinheit zulässig.
3. Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist außerhalb von Rohstoffvorrangzonen unzulässig. Davon ausgenommen sind landschaftsverträgliche Erweiterungen bestehender Abbaugebiete.
(3) Ackerbaugeprägte Talböden und Becken:
1. Die weitere Zerschneidung bzw. Segmentierung landwirtschaftlicher Flächen ist zu vermeiden.
2. Die Gliederung der Landschaft durch Strukturelemente, wie z. B. Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldsäume und Einzelbäume, ist einschließlich erforderlicher Abstandsflächen zu sichern.
(4) Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume):
1. Die Siedlungs- und Wohnungsentwicklung ist an den demographischen Rahmenbedingungen und am quantitativen sowie qualitativen Bedarf auszurichten.
2. Der Entwicklung und Verdichtung der Zentren ist gegenüber der Erweiterung Priorität einzuräumen.
3. Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung durch Erhöhung des Grünflächenanteiles bzw. des Anteils unversiegelter Flächen in Wohn und Kerngebieten zu attraktivieren.
4. Immissionsbelastungen in Wohngebieten sind zu vermeiden bzw. in stark belasteten Gebieten zu reduzieren.
§ 4
§ 4 Gemeindefunktionen
(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 4 Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt:
- Bad Gleichenberg | - Kirchberg an der Raab |
- Deutsch Goritz | - Mureck |
- Fehring | - Sankt Peter am Ottersbach |
- Gnas | - Sankt Stefan im Rosental |
- Halbenrain | - Straden |
- Kirchbach-Zerlach |
(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 2 des Landesentwicklungsprogramms 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur 2011i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:
- Bad Radkersburg | - Kirchbach-Zerlach |
- Deutsch Goritz | - Kirchberg an der Raab |
- Fehring | - Mettersdorf am Saßbach |
- Feldbach | - Mureck |
- Gnas | - Murfeld |
- Halbenrain | - St. Stefan im Rosental |
§ 5
§ 5 Vorrangzonen
(1) Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gelten folgende Zielsetzung und Festlegung:
1. Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung geeigneten Flächen.
2. Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind – einschließlich erforderlicher Abstandsflächen – von Widmungs- und Nutzungsarten, die die Realisierung einer industriell/gewerblichen Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
(2) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind die im Regionalplan (Anlage 1 zu dieser Verordnung) festgelegten Siedlungsschwerpunkte, allenfalls von Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegte örtliche Siedlungsschwerpunkte sowie die Bereiche entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs.
1. Für Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gelten folgende Zielsetzungen:
a) Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs, Fahrrad- und Fußgängerverkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).
b) Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität durch Maßnahmen der Stadt- und Ortsentwicklung und Wohnumfeldverbesserung sowie der Gestaltung des Freiraumes.
c) Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung.
2. Für Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gelten folgende Festlegungen:
a) Zur flächensparenden Siedlungsentwicklung darf für Baugebiete entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden innerhalb eines 300-Meter-Einzugsbereiches von Haltestellen und vollsortierten Lebensmittelgeschäften die Mindestbebauungsdichte von 0,3 gemäß Bebauungsdichteverordnung i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 nicht unterschritten werden.
b) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs- und Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
(3) Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Rohstoffvorrangzonen folgende Festlegungen:
1. Andere Widmungs- und Nutzungsarten dürfen nur dann festgelegt werden, wenn sie den künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Das gilt auch für 300-Meter-Zonen um Rohstoffvorrangzonen.
2. Für einen Rohstoffabbau in den Rohstoffvorrangzonen sind geeignete – nach Möglichkeit wohngebietsfreie – Verkehrserschließungen sicherzustellen.
(4) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen folgende Festlegungen:
1. Sie sind von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebieten freizuhalten. Eine geringfügige Erweiterung von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleibt davon unberührt.
2. Die Festlegung von Flächen für die Erweiterung von bestehenden Betrieben im Bauland ist zulässig.
(5) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B.: Hochwässer (Schutzfunktion). Als Grünzonen gelten auch Uferstreifen in einer Breite von mindestens 20 m an der Mur und der Raab (ausgenommen in der Siedlungs- und Industrielandschaft „Feldbach“ und „Bad Radkersburg“ nach § 3 Abs. 5 sowie der Darstellung in Anlage 2) und 10 m (im funktional begründeten Einzelfall auch mehr als 10 m), gemessen ab der Böschungsoberkante, entlang aller anderen natürlich fließenden Gewässern. In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Grünzonen folgende Festlegungen:
1. Die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen im Freiland für Erwerbsgärtnereien, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Tierhaltungsbetriebe, Lagerplätze und Auffüllungsgebiete sind unzulässig.
2. Bei Festlegung von Sondernutzungen ist auf die Vermeidung von großflächigen Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter hinausgehende Immissionen zu achten.
3. Grünzonen gelten als Ruhegebiete gemäß Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 i.d.g.F. Die Erweiterung bestehender Abbaugebiete ist zulässig.
§ 6
§ 6 Touristische Siedlungsschwerpunkte
(1) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen (Touristische Siedlungsschwerpunkte) für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem Tourismusgesetz 1992 i.d.F. LGBl. Nr. 57/2014 können auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen festlegen.
(2) In neu geschaffenen Gemeinden gemäß §§ 8, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.F. LGBl. Nr. 131/2014 ist vor Ausweisung von einem oder mehreren touristischen Siedlungsschwerpunkten eine gemeindeweite touristische Gesamtuntersuchung zu erstellen. Daraus ist eine für die Gemeinde angemessene Anzahl von touristischen Siedlungsschwerpunkten abzuleiten, wobei die Anzahl die Summe der zulässigen touristischen Siedlungsschwerpunkte vor Inkrafttreten der Gemeindevereinigung nicht überschreiten darf.
§ 7
§ 7 Planliche Darstellungen
(1) In den Anlagen zu dieser Verordnung werden folgende Inhalte räumlich abgegrenzt:
1. Anlage 1 „Regionalplan“: Vorrangzonen gemäß § 5 sowie Ersichtlichmachungen;
2. Anlage 2 „Landschaftsräumliche Einheiten“: Teilräume gemäß § 3.
(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maßnahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200 m Entfernung zur festgelegten Grenzlinie.
(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Bauplatz für Ein- und Zweifamilienhäuser) zulässig. Diese Abgrenzung ist auch dann durchzuführen, wenn Vorrangzonen eines außer Kraft getretenen Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan der Gemeinde ersichtlich gemacht wurden.
(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist (auch wenn die Bereiche durch Verkehrsflächen getrennt sind) im Anschluss an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, sind zulässig, wenn
1. in der Vorrangzone für Industrie und Gewerbe keine Flächenreserven bestehen,
2. dies zur Erweiterung von bestehenden Betrieben oder die Ansiedlung von Betrieben mit Synergien zu Betrieben der Vorrangzone erforderlich ist,
3. diese Bereiche mit der Vorrangzone in einem funktionellen räumlichen Zusammenhang stehen und
4. eine Baugebietsfestlegung aus Gründen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen ist.
Diese Baugebiete müssen dieselbe Standortqualität wie die Vorrangzone aufweisen. Sie gelten als Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe im Sinne dieser Verordnung.
(5) Die Siedlungsschwerpunkte (Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gemäß § 5 Abs. 2) sind im Regionalplan durch Punktsignaturen festgelegt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden im Entwicklungsplan des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu erfolgen. Sofern Siedlungsschwerpunkte eines Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan einer Gemeinde ersichtlich gemacht und abgegrenzt wurden, sind diese von der Gemeinde zu überprüfen und gegebenenfalls gem. § 8 Abs. 1 und 2 an diese Verordnung anzupassen.
§ 8
§ 8 Übergangsbestimmungen
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 42 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 i.d.F. LGBl. Nr. 139/2015 (Revision) an diese Verordnung anzupassen.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind bei Änderungen im erforderlichen Ausmaß an diese Verordnung anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG 2010 bereits gefasst wurde.
(4) Bestehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen innerhalb von Teilräumen gemäß § 3 bzw. Vorrangzonen gemäß § 5 bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 9
§ 9 Überprüfung
Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
§ 10
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 2016, in Kraft.
§ 11
§ 11 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft:
1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 2005, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg (LGBl. Nr. 28/2005), erlassen wurde,
2. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Feldbach (LGBl. Nr. 7/1994), erlassen wurde.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1: PlanPDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2: PlanPDF