LandesrechtSteiermarkVerordnungenLandes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbstständiger Wirkungsbereich des Landes und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in Landesangelegenheiten) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1.357,00, in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,00, nicht übersteigen.

§ 2

§ 2

(1) Werden Verwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.

(2) Werden Landesverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Landespolizeidirektionen haben für die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben sinngemäß die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.

(4) Die Entrichtung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.

§ 3

§ 3

Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde der/dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an die Abgabepflichtige/den Abgabepflichtigen ein.

§ 4

§ 4

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.

§ 5

§ 5

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

§ 6

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Die Änderungen der TP 100 und TP 101 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Februar 2018 , in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2018 treten Anlage Besonderer Teil Tarifpost 40 lit. d, Tarifposten 58, 70, 71, 74, 76, 77, 80 und 82 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Oktober 2018 , in Kraft; gleichzeitig treten Anlage Besonderer Teil Tarifposten 29, 72, 73 und 75 außer Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2024 treten die Überschrift der Anlage Besonderer Teil IV. und Anlage Besonderer Teil IV. TP 40 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni 2024 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2018, LGBl. Nr. 76/2018, LGBl. Nr. 60/2024

§ 7

§ 7

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 66/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2015, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Anlage

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Anl. 1

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost fällt 13,50
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 13,50
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 6,20
4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 6,20
5. Herstellung von Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.), wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt, für jeden Bogen der Gleichschrift 6,20
6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist 6,20
7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist 6,20

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaftswesen

8. Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf die Ehegattin/den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner bei einem Jahresbruttoeinkommen der Person, der die Staatsbürgerschaft verliehen wird oder auf die die Verleihung der Staatsbürgerschaft erstreckt wird
bis € 2.690,00 137,20
von € 2.691,00 bis € 26.607,00 5,1 %
des Jahresbruttoeinkommens
über € 26.607,00 1.357,00
9. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und Zusicherung der Erstreckung der Verleihungen 10 % der Tarifpost 8
10. Bewilligung zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft 419,30
11. Entgegennahme einer auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft gerichteten Erklärung, Ausstellung einer Bescheinigung und Erlassung eines Bescheides hierüber 167,80
12. a) Ausstellung einer Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband 55,90
b) Ausstellung, Änderung und Berichtigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft 14,10
c) Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG 1985) 190,70

II. Lichtspielwesen

13. Verleihung einer Filmvorführungsbefugnis
a) auf unbeschränkte Dauer bei einem Fassungsraum 1. bis 200 Personen 2. über 200 Personen 223,60 419,30
b) für bestimmte, eine Woche überschreitende Zeitabschnitte 83,70
c) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen und für Zeitabschnitte bis zu einer Woche 27,80
14. Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführung oder einer Verpachtung 139,70
15. Verleihung von Filmprädikaten 14,10
16. Genehmigung der Errichtung einer Betriebsstätte 223,60
17. Genehmigung von Zu- oder Umbauten einer Betriebsstätte 125,80
18. Benützungsgenehmigung für eine Betriebsstätte 69,80

III. Veranstaltungen

19. Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten für die Dauer von höchstens 12 Jahren, pro Jahr der Bewilligung 1.666,60
19a. Erteilung einer Standortbewilligung für einen Automatensalon (Automatensalonbewilligung) pro Standort
a) mit höchstens 15 Glücksspielautomaten 1.020,10
b) mit mehr als 15 Glücksspielautomaten 2.040,10
19b. Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Leiters/einer Leiterin eines Automatensalons sowie einer verantwortlichen Person für den Fall der Abwesenheit des Leiters/der Leiterin 20,40
19c. Erteilung einer Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons, pro Glücksspielautomat 306,00
19d. Überprüfung der der Behörde gemäß § 13 Abs. 6 Z 1 und Z 2 StGSG 2014 vorzulegenden Unterlagen, pro bewilligten Glücksspielautomaten 20,40
19e. Erteilung einer Bewilligung für den Austausch eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten 204,00
19f. Erteilung einer Bewilligung für die Änderung der Spielprogramme und Spielinhalte eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten 204,00
19g. Erteilung einer Bewilligung für die Änderung des Gehäusetyps eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten 204,00
19h. Erteilung einer Bewilligung für wesentliche Änderungen eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten gemäß § 14 Abs. 1 StGSG 2014, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, je Änderung 204,00
19i. Erteilung einer Bewilligung für eine Standortveränderung eines bereits bewilligten Glücksspielautomaten 204,00
20. Prüfung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 20,80
21. Prüfung der Anzeige gemäß § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 20,80
22. Genehmigung einer Geschäftsführung oder einer Verpachtung zur Ausübung einer Dauerbewilligung für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten mit Ausnahme der Genehmigung der Geschäftsführung wegen vorübergehender Behinderung der persönlichen Ausübung der Bewilligung 125,80
23. Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gemäß § 8 Abs. 9 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 41,60
24. Prüfung des Antrages gemäß § 9 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 41,60
25. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer Großveranstaltung gemäß § 9 Abs. 6 und 7 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 228,60
26. Prüfung des Antrages gemäß § 10 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 51,90
27. Erteilung der Bewilligung gemäß § 10 Abs. 5 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
a) befristete Bewilligung 124,80
b) unbefristete Bewilligung 249,40
28. Prüfung des Antrages gemäß § 15 Abs. 3 und 4 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 41,60
29. (Anm.: entfallen)
29a. Überprüfung der Meldung betreffend das Aufstellen, den Betrieb, den Austausch und die Entfernung von Spielapparaten gemäß § 29 StGSG 2014, je Spielapparat 20,80
30. Erteilung einer befristeten Standortbewilligung zum Betrieb einer Spielstube auf längstens fünf Jahre gemäß § 28 StGSG 2014 419,30
31. Erteilung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte gemäß § 15 Abs. 7 und 8 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen
a) über 1.000 bis 2.000 Personen 187,10
b) über 2.000 bis 5.000 Personen 249,40
c) über 5.000 Personen 311,70
d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb 311,70
32. Prüfung des Antrages gemäß § 16 Abs. 1, 2 und 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 41,60
33. Erteilung der Bewilligung für Motorsportanlagen gemäß § 15 und § 16 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 311,70
34. Prüfung des Antrages gemäß § 17 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 41,60
35. Erteilung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte in Kernstädten und regionalen Zentren gemäß § 15 in Verbindung mit § 17 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen
a) über 1.000 bis 2.000 Personen 187,10
b) über 2.000 bis 5.000 Personen 249,40
c) über 5.000 Personen 311,70
d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb 311,70
36. Erteilung der Änderungsbewilligung einer Veranstaltungsstätte gemäß § 18 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 mit einem Gesamtfassungsvermögen
a) über 1.000 bis 2.000 Personen 187,10
b) über 2.000 bis 5.000 Personen 249,40
c) über 5.000 Personen 311,70
d) für ortsfesten Veranstaltungsbetrieb 311,70
37. Prüfung der Meldung gemäß § 22 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 20,80
38. Registrierungsbestätigung gemäß § 26 Abs. 5 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 von
a) Vergnügungseinrichtung 83,10
b) Zelt teilbar/Sonderkonstruktion 124,80
c) Zelt nicht teilbar 83,10
d) 1–10 baugleiche Pagodenzelte 83,10
e) Boden teilbar/Sonderkonstruktion 124,80
f) Boden nicht teilbar 83,10
g) Tribüne teilbar/Sonderkonstruktion 124,80
h) Tribüne nicht teilbar 83,10
i) Bühne teilbar/Sonderkonstruktion 124,80
j) Bühne nicht teilbar 83,10

IV. Tanzschulen und Einrichtungen zur Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, Anerkennung von Ausbildungen, Erteilung von Befugnissen

39. Prüfung der Anzeige der gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen
a) in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer 190,10
b) für den zeitweiligen Betrieb ohne festen Unterrichtsort 95,10
c) Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers 5,80
d) Anerkennung von Ausbildungs- und/oder Prüfungsteilen 85,30
e) Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer 85,30
f) Anerkennung von ausländischen Ausbildungen 85,30
40. Angelegenheiten des Steiermärkischen Schischulgesetzes und des Steiermärkischen Bergsportgesetzes
a) Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Schischulen und des Betriebs von Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern und Bergwandern 167,80
b) Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 41,90
c) Verleihung der Befugnis zur erwerbsmäßigen Berufsausübung als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, Canyoningführerin/Canyoningführer und Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer 83,70
d) Anerkennung von Ausbildungen nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz und dem Steiermärkischen Bergsportgesetz 41,90
e) Verleihung der Befugnis zur erwerbsmäßigen Berufsausübung als Bergwanderführerin/Bergwanderführer 45,00

V. Leichen- und Bestattungswesen

41. Bewilligung zur Überführung einer Leiche ins Ausland 41,90
42. a) Genehmigung der Errichtung privater Begräbnisstätten (mit Ausnahme der Urnenbeisetzung) außerhalb des Friedhofes 265,60
b) Genehmigung der Errichtung, Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage 389,40
c) Genehmigung der Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer 139,70

VI. Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen

43. a) Bewilligung der Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums 125,80
b) Bewilligung für die Verlängerung der Errichtungsbewilligung 49,00
c) Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums 98,00
d) Bewilligung einer Verlegung oder wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt 98,00
e) Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt nach Verlegung oder einer wesentlichen Änderung 98,00
f) Bewilligung der Verpachtung, Übertragung oder Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt 98,00
g) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Krankenanstalt und Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung 27,80
h) Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger 98,00
44. a) Abstandnahme von der Verpflichtung zur Bestellung der ärztlichen Leitung 35,10
b) Genehmigung der Bestellung der ärztlichen Leitung und der Leitung der Prosektur einer Krankenanstalt 55,90
c) Abstandnahme von der Verpflichtung der Bestellung einer/eines eigenen verantwortlichen Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiters (§ 39 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG) 35,10
45. a)Anerkennung eines Heilvorkommens als Heilquelle oder als Heilpeloid 251,50
b)Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen 167,80
46. Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens, ausgenommen Heilfaktoren 139,70
47. Anerkennung eines Ortes als Kurort oder Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort 195,50
48. a) Bewilligung zur Inbetriebnahme einer Kuranstalt oder Kureinrichtung, die der Nutzung eines Heilvorkommens dient 167,80
b) Bewilligung zur Vornahme wesentlicher räumlicher Änderungen einer Kuranstalt oder Kureinrichtung, wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen 69,90
c) Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung 35,10
49. Bewilligung zum Versand oder Vertrieb eines Produktes aus einem Heilvorkommen 125,80

VII. Jagd, Fischerei, Natur- und Waldschutz

50. Bescheidmäßige Bestellung und Beeidigung eines Jagdaufsichtsorgans einschließlich Dienstausweis (Zertifikat) und Dienstabzeichen 25,10
51. Bestätigung und Beeidigung eines Forstschutzorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen 22,80
52. Zulassung zur Ablegung einer Jägerprüfung (Jung- und Aufsichtsjägerprüfung) einschließlich der Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Prüfungstaxe 133,70
53. Anerkennung oder Erweiterung eines Eigenjagdrechtes
je Hektar 0,40
mindestens aber 41,90
54. Zuerkennung von Vorpachtrechten
je Hektar 0,70
mindestens aber 21,00
55. Genehmigung der Veränderung am Mitgliedsstand einer Jagdgesellschaft und Bestätigung einer/eines neuen Jagdpächterin/Jagdpächters 35,10
56. a) Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb sowie für die Auflassung einer Rotwildfütterung 69,90
b) Bewilligung von Wildschutzgebieten 69,90
57. a) Bewilligung der Ausnahme von jagdlichen Verboten 27,80
b) Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten gemäß § 58 Abs. 2a Stmk. Jagdgesetz 1986 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012 139,70
58. Genehmigung/Zurkenntnisnahme einer Jagdverpachtung/Jagdpachtabtretung 69,90
59. Bestellung einer Jagdverwaltung 49,00
60. Bewilligung zum Wildabschuss während der Schonzeit 27,80
61. Bewilligung für das Auswildern von Wildarten und Wildunterarten 139,70
62. Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb sowie für die Auflassung eines Wildgatters nach dem Jagdgesetz 1986 69,90
63. a) Ausfertigung einer Jagdkarte 41,90
b) Ausfertigung einer Jagdgastkarte 21,00
64. Bewilligung zur Schaffung oder Zusammenlegung von Katastralgemeindejagdgebieten 27,80
65. Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit oder Abänderung der Mindestfanglängen für einzelne Fischarten 27,80
66. Bewilligung der Landesregierung zum Aussetzen von in Steiermark nicht heimischen oder eingebürgerten Fischarten 41,90
66a. Bewilligung der Einführung nicht heimischer Arten und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen gemäß § 4 Abs. 2 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 137,20
67. Bescheidmäßige Bestellung und Beeidigung eines Fischereiaufsichtsorgans einschließlich Dienstausweis (Zertifikat) und Dienstabzeichen 25,10
68. Bewilligung des Elektrofischfanges oder sonstiger Ausnahmen von Fangbeschränkungen 35,10
69. a) Ausfertigung einer Fischerkarte 41,90
b) Ausfertigung von Fischergastkarten als Block zu je 20 Stück 21,00
70. Bewilligung eines Vorhabens in einem Europaschutzgebiet, wenn das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausschließt 67,70
71. Bewilligung eines Vorhabens in einem Europaschutzgebiet, wenn das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder Schutzzieles nicht ausschließt und das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist 271,30
72. (Anm.: entfallen)
73. (Anm.: entfallen)
(Anm.: entfallen)
74. a) Ausnahmebewilligung von den Schutzbestimmungen für Tiere, Vögel, Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien 13,80
b) Bewilligung der Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten 13,80
75. (Anm.: entfallen)
76. Bewilligung eines Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet und im Bereich von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche:
a) Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm, Sand, Schotter und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) und Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten 279,50
b) Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. d fallen 49,00
c) Erdbewegungen oder Geländeveränderungen 139,70
d) Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und Änderung des Betriebes 419,30
e) alle anderen Bewilligungen 49,00
77. Ausnahmebewilligung eines Vorhabens in einem Naturschutzgebiet:
a) Bodenentnahmen, Sprengungen und Grabungen geringeren Ausmaßes für den privaten Bedarf 27,80
b) alle anderen Ausnahmebewilligungen 49,00
78. Bewilligung für die Vornahme von Ankündigungen 98,00
79. Verlängerung einer Bewilligung 14,10
80. Ausnahmebewilligung und Bewilligung eines Vorhabens nach Einleitung eines Verfahrens zur Unterschutzstellung
a) in Landschaftsschutzgebieten wie unter Tarifpost 76
b) in Naturschutzgebieten wie unter Tarifpost 77
c) in Europaschutzgebieten wie unter den Tarifposten 70 und 71
81. Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Geländefahrzeugen 55,90
82. Ausnahmebewilligung für Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten mit Geländefahrzeugen 98,00
83. Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für Geländefahrzeuge 55,90

VIII. Grundverkehr

84. Zustimmung zur Übertragung des Eigentums oder Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an Grundstücken sowie zur Einräumung des Rechtes zur Bauführung auf fremdem Grund bei einer vereinbarten Gegenleistung
bis 1.816,00 41,90
von 1.817,00 bis 7.267,00 83,70
von 7.268,00 bis 14.534,00 125,80
von 14.535,00 bis 29.069,00 167,80
von 29.070,00 bis 50.871,00 209,60
von 50.872,00 bis 72.673,00 251,50
von 72.674,00 bis 109.009,00 377,20
von 109.010,00 bis 218.018,00 503,10
von 218.019,00 bis 508.710,00 839,00
über 508.710,00 1.257,80
Für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die keine oder eine schwer bestimmbare Gegenleistung beinhalten, ist der Einheitswert für die obigen Tarifsätze maßgebend.
85. a) Ausnahmefeststellungsbescheide nach dem GVG: 50 % der Tarifpost 84
b) Zustimmung nach § 28 GVG: 200 % der Tarifpost 84, höchstens aber 1.357,00

IX. Elektrizitätswesen

86. a) Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten 41,10
b) Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten 41,10
c) Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge bis 110 kV 9,20
von mehr als 110 kV 18,40
jedoch mindestens 41,10
höchstens 408,00
d) Baubewilligung oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage: die Hälfte der Ansätze nach lit. c, jedoch mindestens 41,10
höchstens 204,00
e) Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage 20,60
f) Einräumung von Leitungsrechten 82,20
g) Enteignung für elektrische Leitungsanlagen 82,20
87. a) Genehmigung einer Erzeugungsanlage je kW installierter Leistung 0,20
jedoch mindestens 41,10
und höchstens 408,00
b) Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage: die Hälfte der Ansätze nach lit. a, jedoch mindestens 41,10
höchstens 204,00
c) Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage 82,20
d) Zulassung von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid 82,20
e) Enteignung für Erzeugungsanlagen 82,20
88. a) Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters 82,20
b) Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes 1.357,00
c) Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters 82,20
d) sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag 41,10

X. Straßenpolizei

89. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug mit größeren als den zulässigen Gewichten
I. für eine einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt) je Fahrzeug 27,80
II. für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines Jahres 83,70
90. a) Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder Verboten für eine einmalige Straßenbenützung (Hinfahrt und allfällige Rückfahrt) für jedes Fahrzeug 41,90
b) für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug für die Dauer eines Jahres 167,80
c) Bewilligung von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 4 StVO für jedes Fahrzeug, sofern für die Erteilung der Bewilligung nicht bereits eine Abgabe gemäß TP 44 lit. b der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 entrichtet wurde 36,10
91. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen
I. mit Kraftfahrzeugen 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb 83,70 55,90
II. ohne Kraftfahrzeuge 21,00
92. Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren
a) ohne Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung 14,10
b) nach Ablegung einer freiwilligen Fahrradprüfung frei
93. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken 41,90
94. Bewilligung von Lautsprecherwerbungen auf Straßen für jeden Tonwagen oder für jede Lautsprecheranlage
a) für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen 55,90
b) für längerfristige Bewilligungen 195,50
95. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten je Werbung und Ankündigung 83,70
96. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen 35,10
97. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße 21,00

XI. Verschiedenes

98. Bewilligung zur Führung des Landeswappens 838,60
99. Verwendung des Landeswappens in Einzelfällen 83,70
100. a) Bewilligung zum gewerbsmäßigen Anbieten, Abschluss und zur Vermittlung von Wetten als Wettunternehmerin/Wettunternehmer 419,30
b) Ausstellung einer Bestätigung über die Anzeige von Wettterminals oder der Änderung von Wettterminals, je Wettterminal 20,40
c) Bewilligung für den Standort einer Annahmestelle für Wetten 139,70
101. (Anm.: entfallen)
102. Ausstellung eines Zeugnisses über die Tauglichkeit eines Baustoffes, eines Bauteiles, einer Bauweise oder eines bauchemischen Mittels (Zulassungsbescheinigung) 195,50
103. Genehmigung nach dem Steiermärkischen Gasgesetz 49,00
104. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb vor Anwendbarkeit des Übereinkommens bzw. über Züchtung oder künstliche Vermehrung 21,00
105. Gesamtbescheid mit Genehmigungskonzentration gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 1.357,00
106. Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 13,50
106a. Bescheidmäßige Anerkennung von Werkstätten für die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten nach der Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung 127,60
107. Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde für die Haltung eines Hundes gemäß § 3b Abs. 9 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 41,60

XII. Baurecht soweit dessen Vollziehung durch Landesbehörden erfolgt (§ 40 Abs. 5 Stmk. Gemeindeordnung 1967)

108. Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Neubauten und Zubauten gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz
a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3 0,60
b) mindestens jedoch 31,20
109. Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Umbauten gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß § 19 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 20,80
110. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Flugdächern
a) je Quadratmeter überbaute Fläche 0,60
b) mindestens jedoch 31,20
111. Bewilligung zur Errichtung von Traglufthallen
a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche 5,20
b) mindestens jedoch 31,20
112. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z 3 bzw. § 20 Z 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes
a) je Pkw-Abstellplatz 10,40
b) je Lkw-Abstellplatz 20,80
113. Bewilligung zur Errichtung von Geschäftsportalen
a) je laufenden Meter 10,40
b) mindestens jedoch 31,20
114. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern
a) je laufenden Meter 1,50
b) mindestens jedoch 31,20
115. Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden 31,20
116. Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter 0,30
117. Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz 31,20
118. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Steiermärkisches Baugesetz und Genehmigungen nach § 19 Steiermärkisches Baugesetz, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen 31,20

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2018, LGBl. Nr. 76/2018, LGBl. Nr. 60/2024