Festsetzung der Dienstzulage für Lehrende in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium
Vorwort
§ 1
§ 1 Dienstzulage
(1) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium gebührt für eine Unterrichtsstunde in Ausbildungsklassen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist durch Teilung des Differenzbetrages zwischen der Entlohnung der Entlohnungs-gruppe l1/Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnung der Entlohnungsgruppe l2a2/Entlohnungsstufe 10 durch die 4,33fache Anzahl der Lehrverpflichtung gemäß § 225 Abs. 2 oder § 300 Stmk. L DBR zu ermitteln.
(2) Dem Lehrer/Der Lehrerin in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium gebührt für eine Unterrichtsstunde in Ausbildungsklassen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist durch Teilung des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L1/Gehaltsstufe 10 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L2a2/Gehaltsstufe 10 durch die 4,33fache Anzahl der Lehrverpflichtung gemäß § 225 Abs. 2 oder § 300 Stmk. L DBR zu ermitteln.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Die Dienstzulage gebührt ab dem Schuljahr 2003/2004.