Die §§ 5 bis 7 dieser Verordnung gelten nicht für
1. Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach §§ 21a und 33d WRG 1959) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach § 21 Abs. 3 WRG 1959,
2. Vorhaben in Zusammenhang mit der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen, soweit diese dem öffentlichen Interesse dienen, sowie zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
3. am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Wasserrechtsverfahren.
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