In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass innerhalb dieser Gewässerstrecken
1. keine Querbauwerke errichtet werden, die die Durchgängigkeit über den überwiegenden Teil der Gewässerbreite behindern,
2. Wasserentnahmen in einem Gesamtausmaß von mehr als 50 % des NQ T erst ab einer dem Q95 entsprechenden Wasserführung zulässig sind und an der Entnahmestelle eine die aktuellen Abflussverhältnisse widerspiegelnde, dynamische Wasserführung gewährleistet ist.
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