In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass
1. innerhalb dieser Strecken keine Querbauwerke, die die Durchgängigkeit einschränken, errichtet werden,
2. es innerhalb dieser Strecken zu keinen über das natürliche Maß hinaus gehenden Wasser-führungsschwankungen kommt,
3. Wasserentnahmen, die Auswirkungen auf den Abfluss dieser Strecken haben, dann zulässig sind, wenn innerhalb dieser Strecken 90 % des Abflusses erhalten bleiben und mindestens eine dem NQ T entsprechende Wasserführung gewährleistet ist.
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