(1) Die Abgrenzung der Gewässerstrecken erfolgt durch planliche Darstellung.
(2) In der Tabelle 1 der Anlage 1 wird in der Spalte Kategorie festgelegt, ob es sich bei den darin genannten Gewässerstrecken um eine „Bewahrungsstrecke“ (Kategorie A), eine „Ökologische Vorrangstrecke“ (Kategorie B) oder eine „Abwägungsstrecke“ (Kategorie C) handelt. Die Gewässernamen und Kilometerwerte der Anlage 1 beziehen sich auf das Berichtsgewässernetz.
(3) In der Anlage 2A werden die Gewässerstrecken der Tabelle 1 in einem Übersichtsplan (mit Position der Detailpläne) im Maßstab 1:610.000 und in den Anlagen 2B-1 bis 2B-55 im Maßstab 1:10.000 dargestellt.
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