Ziel der Verordnung ist der Schutz der hydromorphologischen Eigenschaften der in Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerabschnitte unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential. Diese Gewässerstrecken werden – unbeschadet bestehender Rechte und vorbehaltlich allfällig notwendiger Sanierungsmaßnahmen – der Wahrung der ökologischen Funktion der Oberflächengewässer gewidmet.
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