§ 1 — Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald
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Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000 werden für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald in Anlage 1 und 2 enthaltenen Richtlinien zur Bewertung von Schälschäden sowie Verbiss-, Fege- und Schlagschäden an der Fichte erlassen.
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