(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Der Erhaltungszustand der in der Anlage 1 genannten Schutzgüter kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.
(3) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
- 91E0*, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ,
- 3220, Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation,
- 3240, Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos ,
- 6130, Schwermetallrasen (Violion calaminariae) und
- 1105, Huchen ( Hucho hucho ).
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