Vorwort
§ 1
§ 1 Ziel der Verordnung
Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Brandbeschleuniger: jede brennbare Flüssigkeit der Gruppe A und B der Gefahrenklasse I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55 Grad Celsius aufweist, sowie leicht brennbare chemische Stoffe, die dazu verwendet werden, die Ausbreitungsgeschwindigkeit eines Feuers zu erhöhen;
2. Brauchtumsfeuer: ein Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt wird. Als solche Feuer gelten:
a) Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
b) Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.
Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß;
c) Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2015
§ 3
§ 3 Brauchtumsfeuer
(1) Die Entfachung von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen – zulässig.
(2) Unzulässig ist die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Graz.
(3) In nachstehenden Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer nur nach Maßgabe der folgenden Tabelle entfacht werden. Dort, wo eine zahlenmäßige Beschränkung für die Brauchtumsfeuer vorliegt, ist das Brauchstumsfeuer von der Gemeinde zu veranstalten. Die Gemeinde darf sich hiefür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt:
Gemeinden ab 01.01.2015: | Gemeinden bis 01.01.2015: | Gemeinde-Kennzahl bis 01.01.2015: | Anzahl der zulässigen Brauchtumsfeuer: |
Feldkirchen bei Graz | Feldkirchen bei Graz | 60608 | 1 |
Fernitz-Mellach | Fernitz Mellach | 60609 60630 | 1 1 |
Gabersdorf | Gabersdorf | 61008 | 1 |
Gössendorf | Gössendorf | 60611 | 1 |
Gralla | Gralla | 61012 | 1 |
Hart bei Graz | Hart bei Graz | 60617 | 1 |
Hausmannstätten | Hausmannstätten | 60619 | 1 |
Kalsdorf bei Graz | Kalsdorf bei Graz | 60624 | 1 |
Lang | Lang | 61020 | 1 |
Lebring – St. Margarethen | Lebring – St. Margarethen | 61021 | 1 |
Leibnitz | Kaindorf an der Sulm Leibnitz Seggauberg | 61018 61022 61038 | 1 1 keine Beschränkung |
Raaba-Grambach | Raaba Grambach | 60635 60612 | 1 1 |
Sankt Veit in der Südsteiermark | Sankt Nikolai ob Draßling Sankt Veit am Vogau Weinburg am Saßbach | 61034 61036 62373 | keine Beschränkung 1 keine Beschränkung |
Seiersberg-Pirka | Seiersberg Pirka | 60644 60633 | 1 1 |
Straß-Spielfeld | Straß in Steiermark Obervogau Spielfeld Vogau | 61041 61025 61039 61044 | 1 1 1 1 |
Tillmitsch | Tillmitsch | 61043 | 1 |
Unterpremstätten-Zettling | Unterpremstätten Zettling | 60652 60657 | 1 1 |
Wagna | Wagna | 61045 | 1 |
Werndorf | Werndorf | 60655 | 1 |
Wildon | Stocking Wildon Weitendorf | 61040 61047 61046 | keine Beschränkung 1 1 |
Wundschuh | Wundschuh | 60656 | 1 |
(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014 liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z. 2 lit. a und b entfacht werden.
(5) Brauchtumsfeuer gem. Abs. 3 und § 2 Z 2 lit. c sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2012, LGBl. Nr. 3/2015, LGBl. Nr. 25/2015
§ 4
§ 4 Sicherheitsvorkehrungen
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. 50 m zu Gebäuden;
2. 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern. Für solche Anlagen können von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und Betriebsmittel der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände vorgesehen werden;
4. 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2011
§ 5
§ 5 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
§ 6a
§ 6a Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2012 tritt mit 7. April 2012 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 3/2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Jänner 2015 , in Kraft.
(4) Die Änderung des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. März 2015 , in Kraft.
(5) Die Änderung des § 2 Z. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2015 , in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2020 tritt § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2020 , in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2020 tritt § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2020 , außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2011, LGBl. Nr. 34/2012, LGBl. Nr. 3/2015, LGBl. Nr. 25/2015, LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 31/2020, Nr. 55/2020
§ 7
§ 7 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM 10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung 2008), LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.