Von den Bezirksverwaltungsbehörden ist eine Probeschlachtung zu veranlassen. Ergibt diese, daß die für Schweinefleisch geltenden Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen nicht überschritten werden, ist die Schlachtung zulässig.
Hiedurch werden veterinärrechtliche Bestimmungen nicht berührt.
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