Vorwort
§ 1
§ 1
Die Schlachtung von ab 1.Mai 1986 mit Molke oder Magermilch gefütterten Schweinen ist verboten.
§ 2
§ 2
Die zur Schlachtung anstehenden Tiere sind vom Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat Graz) anzumelden.
§ 3
§ 3
Von den Bezirksverwaltungsbehörden ist eine Probeschlachtung zu veranlassen. Ergibt diese, daß die für Schweinefleisch geltenden Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen nicht überschritten werden, ist die Schlachtung zulässig.
Hiedurch werden veterinärrechtliche Bestimmungen nicht berührt.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 26.Juni 1986 in Kraft und ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Gemeinden bekanntzumachen.