Übertretungen dieser Verordnung werden, ungeachtet der Bestimmungen sonstiger Rechtsvorschriften und ungeachtet der privatrechtlichen Verantwortlichkeit, gemäß § 49 Mediengesetz von der Bundespolizeidirektion Graz mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer die Tat veranlaßt oder erleichtert.
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