Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wird gemäß § 48 Mediengesetz, BGBl.Nr.314/81, angeordnet, daß das Anschlagen und Aufhängen von Druckwerken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet der Stadt Graz nur an folgenden Plätzen erfolgen darf:
a) an Flächen, die ihrem Wesen nach zum Anschlagen oder Aushängen von Druckwerken bestimmt sind,
b) an aus Holzwänden hergestellten Grundstückseinfriedungen.
(2) Das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken darf insbesondere nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden, an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, sowie an Brückenpfeilern, an Bäumen oder an Denkmälern erfolgen. Das Plakatieren von Druckwerken ist weiters unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telefonzellen).
(3) Das Anschlagen amtlicher Bekanntmachungen an Amtsgebäuden, wie überhaupt das Plakatieren innerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Liegenschaften, auch wenn sie zeitweise jedermann zugänglich sind, wird durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
§ 2
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, ungeachtet der Bestimmungen sonstiger Rechtsvorschriften und ungeachtet der privatrechtlichen Verantwortlichkeit, gemäß § 49 Mediengesetz von der Bundespolizeidirektion Graz mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer die Tat veranlaßt oder erleichtert.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1.Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ha.Verordnung vom 9.Februar 1983 außer Kraft.