LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLN - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Leoben

BHLN - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Leoben

In Kraft seit 17. Juli 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses von Personen, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, können bei den Bürgermeistern der oben angeführten Gemeinden eingebracht werden.

§ 2

§ 2

Ferner werden die oben angeführten Bürgermeister ermächtigt,

a) sich die Identität der Passwerber nachweisen zu lassen,

b) die Übereinstimmung der eingebrachten Passanträge mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen,

c) die anfallenden Gebühren einzuheben,

d) die eingebrachten Anträge an die Bezirkshauptmannschaft Leoben weiterzuleiten,

e) die Erledigung durch die Ausfolgung der beantragten Reisepässe zuzustellen sowie

f) die Entwertung der Vorpässe vorzunehmen.

§ 3

§ 3

Diese Ermächtigung gilt auch für Anträge auf Ausstellung von Personalausweisen.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt am 17. Juli 2006 in Kraft.