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Steiermark
Verordnungen
Schutzgebiet für die Heilquellen "Thalheimer Schloßbrunn"
§ 2
§ 2
In Kraft seit 31. August 1959
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§ 2 — Schutzgebiet für die Heilquellen "Thalheimer Schloßbrunn"
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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