Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Zum Schutze des „Thalheimer Schloßbrunn“, dessen 7 Quellen mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. September 1957, GZ. 12 188 Ta 1/28 1957, als Heilquellen erklärt wurden, wird ein Schutzgebiet mit nachstehener Umgrenzung festgesetzt: Ein Kreis, der einen Radius von 200 m und als Mittelpunkt die Quellen hat.
(2) Innerhalb des im Abs. 1 umschriebenen Schutzgebietes ist für Sprengungen aller Art, sowie für die Errichtung von Lagern für Treibstoffe und andere nicht abbaufähige Stoffe neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen.
(3) Das Schutzgebiet ist in einer Katastermappenkopie, Maßstab 1 : 2880 ersichtlich gemacht. Die Katastermappenkopie erliegt in der Urkundensammlung des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Judenburg.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.