(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:90.000 (Anlage B), eines Detailplanes im Maßstab 1:5000 (Anlage C), eines Planes mit Position der Erweiterungspläne im Maßstab 1:75.000 (Anlage D) und von den Erweiterungsplänen E bis G im Maßstab 1:5000.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan (Anlage C) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
b) bei den Bezirkshauptmannschaften Leibnitz und Deutschlandsberg sowie
c) bei allen Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan (Anlage C) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
(3) Der Plan mit Position der Erweiterungspläne (Anlage D) und die Erweiterungspläne E bis G werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2007, LGBl. Nr. 2/2017
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