Landschaftsschutzgebiet Nr. 22 - Gebiete des Stuhlecks und der Pretul
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Im Bereich des Stuhlecks und der Pretul wird ein in den Gemeinden Ganz, Langenwang, Spital am Semmering, Ratten und Rettenegg gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 22, Gebiete des Stuhlecks und der Pretul“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit. Geschützt werden insbesondere:
– die natürlichen und naturnahen Landschaftselemente, insbesondere die alpinen Matten,
– die Bereiche der Kampfwaldzone,
– die morphologischen Besonderheiten, insbesondere die im Bereich des Stuhlecks südlich gelegenen Kare,
– die Bereiche der bergbäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere die Wiesen, Weiden und Hutweiden,
– die Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation,
– die Lebensräume und Rückzugsgebiete für die im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 40.0000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
2. bei den Bezirkshauptmannschaften Weiz und Mürzzuschlag und
3. bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Mai 2007, in Kraft.
§ 5
§ 5 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten des Stuhlecks und der Pretul zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 72/1981.