(1) Alle wild lebenden im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft heimischen Vögel, mit Ausnahme der nach der VS-Richtlinie jagdbaren Anhang II Teil 1 und von Österreich genannten jagdbaren Anhang II Teil 2 Vogelarten, sind geschützt.
(2) Alle gezüchteten Vögel geschützter Arten sind durch die Halterin/den Halter mit geschlossenen Beinringen oder ab einem Mindestgewicht des Vogels von 200 Gramm mit Transpondern zu kennzeichnen. Dem auf den Beinringen zur Kennzeichnung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Vögeln angegebenen Nummerncode hat ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt zu sein.
(3) Züchterinnen/Züchter und Halterinnen/Halter von Greifvögeln und Eulen haben jede Eiablage, jeden Schlupf von Jungvögeln sowie jede andere Veränderung in ihrem Vogelbestand unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Bei einem Besitzwechsel ist die neue Halterin/der neue Halter anzugeben. Einmal pro Jahr hat eine Anzeige über den Gesamtbestand zu erfolgen.
(4) Über alle anderen gezüchteten Vögel geschützter Arten ist von der Züchterin/dem Züchter ein Zuchtbuch zu führen und von der Halterin/dem Halter der Zuchtnachweis aufzubewahren, die bei Bedarf der Landesregierung vorzulegen sind.
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