(1) Von Natur aus wild lebende Tiere nach der FFH-Richtlinie Anhang IV lit. a, mit einem (°) gekennzeichnet, und weitere nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere der in der Anlage C aufgelisteten Arten sind im Sinne des § 13d Abs. 1 zweiter Satz NschG 1976 geschützt.
(2) Von Natur aus wild lebende Tiere des Anhangs IV lit. a der FFH-Richtlinie, die in der Steiermark nicht vorkommen, sind in der Anlage C nicht enthalten. Für diese Tiere gilt der Schutz gemäß § 13d Abs. 3 NschG 1976.
(3) Züchterinnen/Züchter und Halterinnen/Halter von geschützten Tieren haben jede Nachzucht sowie jede andere Veränderung in ihrem Tierbestand unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Bei einem Besitzwechsel ist die neue Halterin/der neue Halter anzugeben.
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