§ 2 § 2 — Artenschutzverordnung (Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel)
Wild wachsende Pflanzen der in der Anlage B aufgelisteten Arten sind im Sinne des § 1 3 c Abs. 3 erster Satz NschG 1976 teilweise geschützt.
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