(1) Wild wachsende Pflanzen der in der Anlage A aufgelisteten Arten sind im Sinne des § 1 3 c Abs. 2 erster Satz NschG 1976 vollkommen geschützt. Die nach der FFH-Richtlinie Anhang IV lit. b zu schützende Pflanze ist mit einem (°) gekennzeichnet.
(2) Wild wachsende Pflanzen des Anhangs IV lit. b der FFH-Richtlinie, die in der Steiermark nicht vorkommen, sind in der Anlage A nicht enthalten. Für diese Pflanzen gilt der Schutz gemäß § 1 3 c Abs. 4 NschG 1976.
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