Nachstehende Handlungen sind verboten:
a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d) das Entzünden von Feuern
e) das Beunruhigen, Töten, Fangen und Sammeln von Tieren insbesondere von Insekten, ausgenommen von hierzu Berechtigten;
f) das Verwenden und Einbringen von Chemikalien oder mineralischem oder organischem Dünger und
g) die Vornahme von Kulturumwandlungen.
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