(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Legföhrenbestand auf dem bestehenden Hochmoor zu gefährden. Solche Handlungen sind insbesondere:
a) jede Änderung des Wasserhaushaltes;
b) die Änderung der Bodengestaltung;
c) die Aufforstung sowie die Entnahme von Legföhren und Moosen.
(2) Die Nutzung der natürlich aufgekommenen Fichten ist erlaubt. Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.
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